Satzung
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Schönstätter Marienschule Realschule für Mädchen in Borken
Wenn Sie sich für die rechtliche Grundlage unseres Vereins interessieren, bieten wir Ihnen unten unsere Satzung zum Download an.
§1
- Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Freunde und Förderer der Schönstätter Marienschule in Borken“.
- Der Sitz des Vereins ist Borken.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Borken eingetragen werden.
§2
- Zweck des Vereins ist es, in gemeinnütziger Weise unmittelbar und ausschließlich die schulischen Belange und Bestrebungen der Schönstätter Marienschule zu pflegen und zu unterstützen. Dazu gehört auch die Pflege des Kontakts zwischen Elternschaft und Schule.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und auch keine Vergütungen für ihre Tätigkeit im Verein.
§3
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§4
- Der Verein hat Mitglieder und Förderer.
- Mitglied oder Förderer kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich den Belangen und Bestrebungen der Schönstätter Marienschule verbunden fühlt.
- Die Eigenschaft als Mitglied wird dadurch erworben, dass der Vorstand einem entsprechenden schriftlichen Antrag zustimmt.
- Wer den Jahresbeitrag zahlt, wird Mitglied. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn kein Kind der Familie mehr die Schule besucht. Mitglieder können jederzeit ihre Mitgliedschaft kündigen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen
a) bei einem vereinsschädigenden Verhalten
b) wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages in Verzug ist.
§5
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Die Mitgliederversammlung legt jedoch jährlich einen Mindestbeitrag fest, der bis zum Ende des Geschäftsjahres fällig wird. In Ausnahmefällen, insbesondere bei noch in der Ausbildung befindlichen Mitgliedern, kann der Vorstand den Mindestbeitrag ermäßigen oder erlassen.
§6
- Die Förderer sind nicht zu Beitragszahlungen oder sonstigen regelmäßigen Zuwendungen verpflichtet. Eine finanzielle oder sonstige materielle Unterstützung wird jedoch erwartet.
§7
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§8
- Der Vorstand besteht aus drei geborenen und vier gewählten Mitgliedern.
- Geborene Mitglieder sind
- der jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft,
- die Leiterin oder der Leiter der Schönstätter Marienschule,
- ein Vertreter des Schulträgers, der grundsätzlich für mindestens ein Geschäftsjahr benannt wird.
Die Namen der geborenen Vorstandsmitglieder sind auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Der Vorsitzende der Schulpflegschaft kann dem Vorstand auch als gewähltes Mitglied angehören. In diesem Fall tritt ein von der Schulpflegschaftsversammlung bestellter Elternvertreter als geborenes Mitglied in den Vorstand ein.
§9
- Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedoch darf die Wahlperiode nach der ersten Mitgliederversammlung auf zwei Jahre und sechs Monate ausgedehnt werden.
§10
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode
- den Vorsitzenden,
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
- den Schriftführer,
- den Geschäftsführer.
§11
- Bis zur Neuwahl nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein neues Mitglied. Diese Wahl behält ihre Gültigkeit, wenn auf der nächsten Mitgliederversammlung kein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird.
§12
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende allein.
§13
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu gehört insbesondere die Vereinnahme der Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstiger Zuwendungen sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Vereinsmittel Rechenschaft zu geben, über seine sonstige Tätigkeit zu berichten sowie seine Entlastung herbeizuführen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der mündlich oder schriftlich abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Nähere Einzelheiten über die Führung der laufenden Geschäfte regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selber gibt und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht wird.
§14
- Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf, wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 45 % der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Angabe der beabsichtigten Tagesordnung zu erfolgen. Von der angekündigten Tagesordnung kann während der Mitgliederversammlung abgewichen werden.
Förderer können als Gäste zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
§15
- Die Mitgliederversammlung ist der folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils ein Geschäftsjahr;
- Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder nach Ablauf einer Wahlperiode und Festlegung der Aufgabenverteilung gemäß § 10;
- Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrags der Mitglieder;
- Satzungsänderungen;
- Sonstige Angelegenheiten, über die auf Antrag des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung entschieden werden soll.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Sie bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§16
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger der Schönstätter Marienschule zu. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für Erziehungs- und Ausbildungszwecke im schulischen Bereich zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung und ersten Mitgliederversammlung am 3. November 1988 zu Borken errichtet und in der Mitgliederversammlung am 20. September 2000 in § 4 Abs. 4 abgeändert.
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